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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FUMA
Handel und Service GmbH
Unsere im Folgenden abgedruckten AGB
gelten für alle Verkaufsgeschäfte über Waren, die von uns
aus China importiert werden, insoweit nicht abweichende individuelle Regelungen
mit dem Käufer vereinbart worden sind.
§1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Geltung einer schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§2. Angebot
2.1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern im
Angebot selbst nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde.
2.2 Das Angebot kann nur durch ausdrückliche Erklärung des Bestellers
schriftlich angenommen werden. Vom Angebot abweichende Annahmeerklärungen
gelten nicht als Annahme. Gegebenenfalls ist vom Besteller ein neues Angebot
anzufordern.
§3. Muster
3.1 Ist für die Bestellung die Vorlage
und Genehmigung eines Musters bestimmt worden, so ist die Bestellung für
uns erst mit schriftlicher Genehmigung des Musters durch den Besteller
verpflichtend.
3.2 Die Kosten der Anfertigung des Musters hat der Besteller zu tragen
und insoweit vorzuleisten. Die Kosten für das Muster werden auch
dann nicht zurückerstattet, wenn das Muster vom Besteller nicht genehmigt
wird. Das Muster und die aufgrund der Vorauszahlung erworbenen Form- und
Werkstücke gehen in das Eigentum des Bestellers über.
3.3 Für die Bestellung nach Muster gelten die allgemeinen unter 4.
genannten Zahlungsbedingungen.
§4. Preise - Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern in unserem Angebot nicht anders angegeben,
gelten unsere Preise "geliefert verzollt Besteller" (DDP Besteller,
Incoterms 2000).
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4 In Höhe von 50 % des Kaufpreises hat der Besteller Vorkasse zu
leisten. Die Bestellung kann erst nach Zahlungseingang ausgeführt
werden. Ist die Dauer unseres Angebotes befristet, muss die Zahlung innerhalb
der Angebotsdauer eingehen.
4.5 Sofern in unserem Angebot nicht anders angegeben, ist die Restzahlung
auf den Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug.
4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§5. Lieferzeit
5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere die Genehmigung
etwaiger Muster voraus. Ist eine Lieferzeit nicht ausdrücklich bestimmt,
beträgt die Lieferzeit 8 Wochen ab Annahme des Angebotes bzw. Freigabe
der Muster.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Die Annahme verspätet gelieferter Ware ohne unverzügliche
Rüge gilt als Einverständnis mit dem späteren Liefertermin.
Ansprüche aus der verspäteten Lieferung können nicht geltend
gemacht werden.
5.6 Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Regelungen
nur für Schäden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7 Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Regelungen, soweit
der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.8 Im Falle eines Fixgeschäftes haften wir nach den gesetzlichen
Regelungen.
5.9 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15
% des Lieferwertes.
§6. Dauerlieferverträge
6.1 Dauerlieferverträge sind Verträge,
die in wiederkehrender Folge eine Beschaffung von Waren zu vorherbestimmten
festen Konditionen vorsehen.
6.2 Zahlungs- und Lieferkonditionen der Dauerlieferverträge können
den jeweiligen Beschaffungskosten, Herstellungs- und Transportzeiten unter
Ausschluss einer Gewinnsteigerung angepasst werden. Auf Verlangen des
Bestellers sind die Veränderungen zu belegen.
6.3 Dauerlieferverträge können mit einer Frist von 8 Wochen
von beiden Seiten gekündigt werden.
§7. Lieferbedingungen - Verpackungskosten
7.1 Sofern in unserem Angebot nicht anders angegeben,
ist die Lieferung "geliefert verzollt Besteller" (DDP Besteller,
Incoterms 2000) vereinbart.
7.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§8. Mängelhaftung
8.1 Produktbeschreibungen im Angebot, zum Muster
oder anderem Begleitmaterial gelten nicht als Beschaffenheitsgarantie
der Ware im Sinne von § 443 BGB.
8.2 Soweit für die gelieferten Waren keine konkret darstellbaren
Qualitätsanforderungen bzw. Qualitätstoleranzen zu einem Muster
vereinbart worden sind, werden Waren von mittlerer Art und Güte geliefert.
Bis zu einer Ausschussquote von 6,0 % der gelieferten Waren gilt die Warenlieferung
als mangelfrei.
8.3 Soweit darüber hinaus ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränken
sich die Mängelansprüche des Bestellers auf eine verhältnismäßige
Minderung des Kaufpreises.
8.4 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5 Wird die Lieferung aufgrund des Mangels für den Besteller insgesamt
unbrauchbar, steht es ihm frei, die Lieferung zurückzuweisen und
Nacherfüllung zu Verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8.6 Unsere Schadenersatzhaftung für schuldhafte Verletzungen wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadensumfang begrenzt.
8.7 Unsere Haftung auf Schadenersatz in anderen Fällen beschränkt
sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für
unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle grober Fahrlässigkeit
ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadensumfang
begrenzt.
8.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist eine Haftung im Übrigen
ausgeschlossen.
8.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8.11 Die Verjährungsfrist für einen Lieferregress nach den §§
478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz
als unter Ziff. 8. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§10. Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem (Dauer-) Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zu ihrer vollständigen
Bezahlung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
10.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§11. Besondere Regelungen für Werbemittelverkauf
11.1 Wir liefern Werbemittel ausschließlich
für den gewerblichen Bedarf. Der Besteller bestätigt mit der
Auftragserteilung die gewerbliche Verwendung der Ware.
11.2 Waren mit Werbeanbringung sind vom Umtausch ausgeschlossen.
11.3 Unsere Angaben im Angebot über Gewicht, Maße, Farbe, Form
und Material der Werbemittel sind Richtwerte. Aufgrund von Produktentwicklungen
und
-Verbesserungen behalten wir uns geringe Abweichungen vor.
11.4 Wir bemühen uns um ein sauberes Anbringen der Werbung im Rahmen
der technischen Möglichkeiten des Herstellers. Werbeaufdrucke (Texte
und Logos) sind vom Besteller als digitale Druckvorlage elektronisch an
uns zu übermitteln. Bei fehlenden Angaben über Größe,
Stand und Farbe behalten wir uns vor, die Werbeanbringung dem Artikel
entsprechend nach Eignung vorzunehmen.
11.5 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus, insbesondere die Genehmigung eines durch
uns an den Besteller übermittelten digitalen Vorentwurfs. Ist eine
Lieferzeit nicht ausdrücklich bestimmt, beträgt die Lieferzeit
4 Wochen ab Freigabe des digitalen Vorentwurfs durch den Besteller.
11.6 Teillieferungen werden nach Möglichkeit vermieden, sie bleiben
uns aber vorbehalten.
11.7 Die stückgenaue Lieferung ist die Regel, eine sechsprozentige
Mehr- oder Minderlieferung bleibt uns jedoch vorbehalten.
11.8 Bei Erstkunden erfolgt die Lieferung ausschließlich auf Vorauskasse.
Bei Folgeverträgen gelten die allgemeinen unter 4. genannten Zahlungsbedingungen.
11.9 Mit der Auftragserteilung für Werbeaufdrucke stellt der Besteller
uns von etwaigen Ansprüchen wegen Verletzung von Kennzeichnungs-
oder sonstiger Rechten Dritter frei, die infolge der Ausführung des
Auftrags gegebenenfalls gegen uns geltend gemacht werden. Der Besteller
gestattet uns die Benutzung etwaiger eigener Schutzrechte, soweit sie
Gegenstand des auftragsgemäßen Werbedruckes sind.
§12. Geheimhaltung
12.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen
nicht als vertraulich.
12.2 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen und personenbezogenen
Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledatenschutzgesetzes
gespeichert und vertraulich behandelt. Der Käufer wird darauf hingewiesen,
dass wir die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung an uns übermittelten
Daten speichern, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die ordnungsgemäße
Bestellabwicklung erforderlich ist.
§13. Gerichtsstand
13.1 Ist der Besteller Kaufmann, wird als Gerichtsstand unser Geschäftssitz
vereinbart. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz
zu verklagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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